Neben dem Datenschutzgesetz gibt es in der Schweiz drei weitere gesetzlich geschützte Geheimnisse – oft unbekannt oder verwechselt. Eine kurze Einordnung.
In Beratungsgesprächen werden Berufsgeheimnis, Bankgeheimnis und Amtsgeheimnis erstaunlich oft synonym verwendet – dabei schützen sie unterschiedliche Personen, gelten für unterschiedliche Berufsgruppen und werden unterschiedlich streng bestraft. Wer weiss, welches Geheimnis wann greift, versteht auch besser, wo der Datenschutz aufhört und ein anderer Schutzmechanismus beginnt.
Was sagt das Gesetz dazu?
Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB): Schützt Informationen, die bestimmten Berufsgruppen anvertraut werden – etwa Ärzt:innen, Anwält:innen, Geistlichen oder Psycholog:innen. Es dient in erster Linie dem Schutz der betroffenen Person: Deren Einwilligung genügt, um die Geheimnispflicht zu durchbrechen.
Bankgeheimnis (Art. 47 Bankengesetz): Eigentlich ein Bankkundengeheimnis – es schützt nicht die Bank, sondern die Privatsphäre der Kundschaft. Rechtlich ist es eine Spielart des Berufsgeheimnisses, mit eigener strafrechtlicher Grundlage im Bankengesetz; Verstösse können mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Wichtig: In Steuerangelegenheiten mit dem Ausland wurde das Bankgeheimnis durch die Übernahme des OECD-Amtshilfestandards eingeschränkt – für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige gilt es aber grundsätzlich weiter.
Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB): Betrifft Behördenmitglieder und Beamte und dient in erster Linie dem Schutz öffentlicher Interessen, nicht primär der einzelnen Person. Anders als beim Berufsgeheimnis reicht die Einwilligung der betroffenen Person hier nicht aus – es braucht eine formelle Entbindung durch die vorgesetzte Behörde.
Praktische Schritte / Checkliste
- Prüfen Sie, ob Ihr Berufsstand oder der Ihrer Mitarbeitenden unter das Berufsgeheimnis fällt (z. B. bei medizinischen, rechtlichen oder seelsorgerischen Tätigkeiten).
- Unterscheiden Sie in Verträgen und internen Richtlinien klar zwischen Datenschutz und einem allfälligen Berufsgeheimnis – beides kann parallel gelten.
- Holen Sie bei bankgeheimnisrelevanten Auskünften stets eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung der Kundschaft ein.
- Klären Sie bei Behördenkontakten, ob eine Auskunft unter das Amtsgeheimnis fällt und wer zur Entbindung befugt ist.
- Schulen Sie Mitarbeitende: «Datenschutz beachtet» heisst nicht automatisch, dass auch ein allfälliges Berufsgeheimnis eingehalten ist – und umgekehrt.
Häufige Fehler
Datenschutzgesetz und Berufsgeheimnis werden oft gleichgesetzt. Tatsächlich können beide nebeneinander gelten, mit unterschiedlichen Voraussetzungen für die Weitergabe von Informationen – wer nur das eine prüft, übersieht leicht das andere.
Fazit
Die Schweiz kennt neben dem Datenschutzgesetz drei eigenständige, gesetzlich verankerte Geheimnisse mit unterschiedlichem Schutzzweck. Wer sie auseinanderhalten kann, vermeidet unnötige Compliance-Lücken – gerade an den Schnittstellen zu Behörden, Banken und Berufsgeheimnisträgern.
Unsicher, ob das bei Ihnen sauber umgesetzt ist? Schreiben Sie mir kurz, worum es geht – ich melde mich innerhalb von zwei Werktagen.